Wer eine Steuer zu spät zahlt, zahlt 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat, auf den auf 50 € abgerundeten Betrag (§ 240 AO). Der Rechner zählt die Monate, berücksichtigt die Schonfrist bei Überweisung und zeigt, ob der Zuschlag abzugsfähig ist.
Die Steuer, die zu spät gezahlt wurde oder noch offen ist.
Für Abzugsfähigkeit und Buchung.
Fälligkeitstag laut Bescheid oder Steuertermin.
Tag der Gutschrift auf dem Konto der Behörde.
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Betrag und beide Daten eingeben
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Abzugsfähig (Umsatzsteuer): Er folgt der Umsatzsteuer, die bei der GmbH betrieblich abziehbar ist. So wird er gebucht
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, sobald eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt ist. Einen Bescheid braucht es dafür nicht. Er beträgt 1 % des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat; der Betrag wird vorher auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet (§ 240 Abs. 1 AO). Aus 1.234 € werden 1.200 €, der Zuschlag ist 12,00 € pro Monat.
Die Säumnis beginnt am Tag nach der Fälligkeit. Ist die Umsatzsteuer am 10. März fällig, läuft der erste Monat vom 11. März bis 10. April. Wer am 11. April zahlt, zahlt für zwei Monate. Gerechnet wird wie bei Fristen (§ 108 Abs. 1 AO mit §§ 187, 188 BGB): Hat der Folgemonat den Tag nicht, endet der Monat an seinem letzten Tag.
Säumniszuschläge fallen nur auf Steuern an, nicht auf steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge oder Zinsen (§ 240 Abs. 2 AO). Wann welche Steuer fällig ist, zeigt unser Steuertermine-Kalender.
Bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Das gilt nur für Überweisungen, und es zählt der Tag, an dem das Geld dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Bei Bar- oder Scheckzahlung gibt es keine Schonfrist (§ 240 Abs. 3 Satz 2 AO); ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang als gezahlt (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Endet die Schonfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Kommt das Geld danach an, zählen die Monate trotzdem ab Fälligkeit, nicht ab dem Ende der Schonfrist. Die Schonfrist ist also kein Zahlungsziel.
Mit SEPA-Lastschriftmandat gilt die Steuer als am Fälligkeitstag gezahlt (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Für Sozialversicherungsbeiträge berechnet die Krankenkasse den Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV ebenso, aber ohne Schonfrist.
Berechnet wird der Säumniszuschlag bei jeder Steuer gleich. Unterschiedlich ist, ob er den Gewinn mindert, und damit das Konto, auf das er gebucht wird. Säumniszuschläge auf Steuern vom Einkommen sind nicht abzugsfähig: bei der GmbH auf Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (§ 10 Nr. 2 KStG), bei Privatpersonen und Einzelunternehmern auf die Einkommensteuer (§ 12 Nr. 3 EStG).
Umsatzsteuer: fällig mit der Voranmeldung am 10. des Folgemonats (§ 18 Abs. 1 UStG). Der Zuschlag ist Betriebsausgabe. Säumniszuschlag Umsatzsteuer buchen
Lohnsteuer: fällig am 10. nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 41a EStG). Der Zuschlag ist Betriebsausgabe. Säumniszuschlag Lohnsteuer buchen
Gewerbesteuer: Die Gemeinde erhebt den Zuschlag nach denselben Regeln (§ 240 AO i. V. m. § 1 Abs. 2 AO). Er ist nicht abzugsfähig, weil die Gewerbesteuer selbst es nicht ist (§ 4 Abs. 5b EStG). Säumniszuschlag Gewerbesteuer buchen
Körperschaftsteuer: nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG); er wird in der Steuererklärung außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet. Säumniszuschlag Körperschaftsteuer buchen
Alle Konten in SKR03 und SKR04 auf einen Blick: Säumniszuschläge buchen. Voranmeldung oder Erklärung zu spät abgegeben? Dann droht zusätzlich ein Verspätungszuschlag: Verspätungszuschlag berechnen.
Der Agent hat jeden Fälligkeitstag im Blick. Sie geben nur noch frei.
Mit Heft führt ein KI-Agent die Bücher Ihrer GmbH, bereitet jede Voranmeldung aus Bank und Belegen vor und meldet sich rechtzeitig vor dem Termin auf Ihrem Handy. Abgegeben wird erst nach Ihrer Freigabe. Kommt doch ein Säumniszuschlag, bucht der Agent ihn nach Steuerart auf das richtige Konto.
1 % des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis, abgerundet auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 AO). Das sind 12 % im Jahr. Bei 1.234 € rückständiger Umsatzsteuer rechnet das Finanzamt mit 1.200 € und verlangt 12,00 € pro Monat.
Runden Sie die offene Steuer auf volle 50 € ab und nehmen Sie 1 % davon. Zählen Sie dann die angefangenen Monate ab dem Tag nach der Fälligkeit: Bei Fälligkeit am 10. März läuft der erste Monat bis 10. April, ab 11. April der zweite. Monate mal Monatsbetrag ergibt den Säumniszuschlag.
Nein. Jeder angefangene Monat zählt voll (§ 240 Abs. 1 AO). Wer einen Tag nach dem Ende der Schonfrist zahlt, zahlt einen ganzen Monat, und wer einen Tag nach Ablauf des ersten Monats zahlt, schon zwei.
Nur bei Überweisung (§ 240 Abs. 3 AO). Maßgeblich ist der Tag, an dem das Geld dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Bei Bar- oder Scheckzahlung gibt es keine Schonfrist. Mit SEPA-Lastschriftmandat gilt die Steuer als am Fälligkeitstag gezahlt (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Kommt eine Überweisung nach den 3 Tagen an, zählen die Monate ab Fälligkeit.
Das hängt von der Steuer ab. Nicht abzugsfähig sind Säumniszuschläge auf die Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 KStG), auf die Einkommensteuer (§ 12 Nr. 3 EStG) und auf die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG). Säumniszuschläge auf Umsatzsteuer und Lohnsteuer sind bei der GmbH Betriebsausgaben.
Nur in Ausnahmefällen, als Billigkeitserlass nach § 227 AO, etwa bei Zahlungsunfähigkeit oder einem offensichtlichen Versehen eines sonst pünktlichen Steuerzahlers. Den Antrag stellen Sie beim Finanzamt, im Zweifel mit Ihrem Steuerberater.
Ja. Für Sozialversicherungsbeiträge erhebt die Krankenkasse nach § 24 SGB IV ebenfalls 1 % pro angefangenem Monat auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand. Eine Schonfrist wie beim Finanzamt gibt es dort nicht. Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.
Der Säumniszuschlag betrifft die Zahlung: Er entsteht automatisch, wenn eine Steuer nach Fälligkeit gezahlt wird. Der Verspätungszuschlag betrifft die Abgabe der Erklärung oder Voranmeldung und wird vom Finanzamt festgesetzt (§ 152 AO). Wer eine Voranmeldung zu spät abgibt und zahlt, kann beides bekommen.
Allgemeine Information und Rechenhilfe, keine Steuerberatung. Der Rechner berücksichtigt bundesweite Feiertage, keine landes- oder gemeindlichen. Teilzahlungen, Stundung, Aussetzung der Vollziehung und Erlass sind nicht abgebildet. Maßgeblich ist die Festsetzung durch Finanzamt, Gemeinde oder Krankenkasse; für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.