Welche Konten, welcher Buchungssatz und was steuerlich gilt, für GmbH und UG. Kontenrahmen DATEV SKR03 und SKR04, Stand 01.01.2026.
Säumniszuschläge buchen Sie nie auf das Steuerkonto selbst, sondern getrennt als Aufwand. Entscheidend ist, zu welcher Steuer sie gehören: Zuschläge auf Umsatzsteuer und Lohnsteuer sind abzugsfähig (SKR03 2103, SKR04 7303), Zuschläge auf Gewerbesteuer (SKR03 2102, SKR04 7302) und Körperschaftsteuer (SKR03 2104, SKR04 7304) nicht.
Umsatzsteuer: Keine Vorsteuer.
Umsatzsteuer: Keine Vorsteuer.
Umsatzsteuer: Keine Vorsteuer.
Umsatzsteuer: Keine Vorsteuer.
Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und entstehen automatisch mit 1 % pro angefangenem Monat (§ 240 AO). Sie teilen steuerlich das Schicksal der Hauptsteuer.
Rechtsgrundlagen: § 240 AO, § 3 Abs. 4 AO, § 4 Abs. 5b EStG, § 10 Nr. 2 KStG
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Diese Buchung macht der Agent für Ihre GmbH. Sie geben nur frei.
Der Agent liest die Steuerart aus dem Bescheid oder dem Verwendungszweck und wählt das passende Konto selbst. Sie sehen nur die fertige Buchung zur Freigabe.
Die auf abziehbare Steuern wie Umsatzsteuer und Lohnsteuer. Die auf Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer nicht.
1 % des auf 50 € abgerundeten rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat.
Allgemeine Information zur Buchung nach DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 (Stand 01.01.2026), keine Steuerberatung. Kontenzuordnungen können je nach Kanzlei und Einzelfall abweichen. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.
Entwurf: noch nicht von einem Steuerberater geprüft.