Wer eine Steuererklärung zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Bei Jahreserklärungen wird er ab einem festen Zeitpunkt Pflicht, bei Voranmeldungen entscheidet das Finanzamt. Der Rechner zeigt Frist, Monate und Betrag für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Das Jahr, für das die Erklärung gilt.
Oder der Tag, an dem Sie abgeben wollen.
Laut Bescheid oder Erklärung, ohne Solidaritätszuschlag.
Festgesetzte Vorauszahlungen plus anrechenbare Kapitalertragsteuer.
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Abgabetag eingeben
Nicht abzugsfähig: Nebenleistung zu einer Steuer vom Einkommen (§ 10 Nr. 2 KStG).
Für Jahreserklärungen beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge, für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens 25 € pro Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Er wird auf volle Euro abgerundet und beträgt höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 10 AO).
Die Monate zählen ab dem Ende der Abgabefrist: ohne Steuerberater der 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO), für 2025 der 31.07.2026. Beispiel: Die GmbH gibt ihre Körperschaftsteuererklärung 2025 am 15.03.2027 ab, das sind 8 Monate. Das ist nach dem 01.03.2027, also ist der Zuschlag Pflicht; bei 2.000 € Abschlusszahlung wären 0,25 % nur 5,00 € im Monat, also gilt der Mindestbetrag: 8 × 25 € = 200 €.
Das Finanzamt muss den Zuschlag festsetzen, wenn eine Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO), für 2025 also nach dem 01.03.2027. Wer ohne Steuerberater nach dem 31.07.2026, aber bis zu diesem Tag abgibt, ist zu spät, doch der Zuschlag liegt im Ermessen des Finanzamts (§ 152 Abs. 1 AO). Ist die Verspätung entschuldbar, sieht es davon ab (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO).
Einen Pflichtzuschlag gibt es nicht, wenn das Finanzamt die Frist verlängert hat (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO), wenn die Steuer auf 0 € oder eine Erstattung festgesetzt wird (Nr. 2) oder wenn Vorauszahlungen und Steuerabzüge sie decken (Nr. 3). Nach Ermessen kann das Finanzamt dann trotzdem einen Zuschlag festsetzen.
Erstellt ein Steuerberater die Erklärung, endet die Frist am letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres, für 2025 am 01.03.2027. Weil das zugleich das Ende der 14 Monate ist, wird der Zuschlag hier ab dem ersten Tag der Verspätung Pflicht. Für 2024 gilt mit Steuerberater noch die Übergangsfrist 30.04.2026 (Art. 97 § 36 EGAO); Pflicht wird der Zuschlag für 2024 erst bei Abgabe nach dem 30.04.2026.
Das Finanzamt kann die Erklärung vorab anfordern (§ 149 Abs. 4 AO). Dann gilt der Termin aus der Anforderung, und wer ihn verpasst, bekommt den Zuschlag zwingend (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO). Alle Fristen Ihrer GmbH stehen im Steuertermine-Kalender.
Körperschaftsteuer: Grundlage ist die festgesetzte Körperschaftsteuer abzüglich Vorauszahlungen und anrechenbarer Kapitalertragsteuer. Der Zuschlag ist nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG).
Gewerbesteuer: Die Erklärung geht an das Finanzamt, das den Messbetrag festsetzt. Deshalb rechnet es den Zuschlag auf den Messbetrag, nicht auf die Gewerbesteuer der Gemeinde. Erst bei einem Messbetrag über 10.000 € liegen 0,25 % über dem Mindestbetrag. Der Zuschlag ist nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG). Verspätungszuschlag Gewerbesteuer buchen
Umsatzsteuer-Jahreserklärung: Grundlage ist die Jahressteuer abzüglich der Vorauszahlungen aus den Voranmeldungen, also die Abschlusszahlung. Der Zuschlag ist Betriebsausgabe. Verspätungszuschlag Umsatzsteuer buchen
Die Voranmeldung ist am 10. nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 UStG), mit Dauerfristverlängerung einen Monat später; die Lohnsteuer-Anmeldung ebenfalls am 10. (§ 41a EStG). Einen Pflichtzuschlag gibt es für diese Anmeldungen nicht, und die Berechnung nach § 152 Abs. 5 AO gilt für sie nicht (§ 152 Abs. 8 AO). Das gilt auch für die jährliche Lohnsteuer-Anmeldung. Das Finanzamt entscheidet nach Ermessen, ob und in welcher Höhe es einen Verspätungszuschlag festsetzt (§ 152 Abs. 1 und 8 AO). Dabei berücksichtigt es die Dauer und Häufigkeit der Verspätung und die Höhe der Steuer. Der Zuschlag beträgt höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 10 AO). Eine feste Formel gibt es nicht, deshalb zeigt der Rechner für Voranmeldungen keinen Betrag.
Wer zu spät abgibt, zahlt meist auch zu spät. Dann kommt der Säumniszuschlag dazu: Säumniszuschlag berechnen.
Der Agent macht Voranmeldung und Erklärung rechtzeitig fertig. Sie geben frei.
Mit Heft führt ein KI-Agent die Bücher Ihrer GmbH und bereitet jede Voranmeldung aus Bank und Belegen vor, bevor die Frist näher rückt. Sie prüfen die Zahlen auf dem Handy und geben frei; abgegeben wird erst danach. Kommt doch ein Verspätungszuschlag, bucht der Agent ihn auf das richtige Konto.
Bei Jahreserklärungen 0,25 % der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge, für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens 25 € pro Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Er wird auf volle Euro abgerundet und beträgt höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 10 AO). Bei Voranmeldungen gilt diese Berechnung nicht (§ 152 Abs. 8 AO). Dort entscheidet das Finanzamt nach Ermessen.
Zählen Sie die angefangenen Monate ab dem Ende der Abgabefrist bis zur Abgabe. Nehmen Sie 0,25 % der festgesetzten Steuer abzüglich der Vorauszahlungen, mindestens aber 25 €, und multiplizieren Sie mit den Monaten. Beispiel: Körperschaftsteuererklärung 2025 ohne Steuerberater, abgegeben am 15.03.2027: 8 Monate; bei 2.000 € Abschlusszahlung wären 0,25 % nur 5,00 € im Monat, also gilt der Mindestbetrag: 8 × 25 € = 200 €.
Wenn eine Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO), für 2025 also nach dem 01.03.2027. Vorher liegt er im Ermessen des Finanzamts (§ 152 Abs. 1 AO). Hat das Finanzamt die Erklärung vorab angefordert (§ 149 Abs. 4 AO), gilt der Termin aus der Anforderung (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO).
Einen Pflichtzuschlag nicht: Er entfällt, wenn die Steuer auf 0 € oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder die Vorauszahlungen und Steuerabzüge sie decken (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO). Nach Ermessen kann das Finanzamt trotzdem einen Zuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 1 AO).
Dafür gibt es keinen Pflichtzuschlag und keine feste Formel. Die Berechnung nach § 152 Abs. 5 AO gilt für Voranmeldungen nicht (§ 152 Abs. 8 AO). Das Finanzamt entscheidet nach Ermessen, ob und in welcher Höhe es einen Zuschlag festsetzt (§ 152 Abs. 1 und 8 AO). Dabei berücksichtigt es die Dauer und Häufigkeit der Verspätung und die Höhe der Steuer. Der Zuschlag beträgt höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 10 AO). Ist die Verspätung entschuldbar, sieht das Finanzamt davon ab (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Dasselbe gilt für die Lohnsteuer-Anmeldung.
Das Finanzamt. Die Gewerbesteuererklärung geht an das Finanzamt, das den Gewerbesteuer-Messbetrag festsetzt und den Verspätungszuschlag gleich mit. Grundlage ist deshalb der Messbetrag, nicht die Gewerbesteuer der Gemeinde. Der Zuschlag ist nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG).
Er folgt der Steuer, zu der er gehört. Zur Umsatzsteuer ist er bei der GmbH Betriebsausgabe. Zur Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 KStG) und zur Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) ist er nicht abzugsfähig.
Der Verspätungszuschlag betrifft die Abgabe der Erklärung, der Säumniszuschlag die Zahlung (§ 240 AO). Wer eine Voranmeldung zu spät abgibt und zu spät zahlt, kann beides bekommen. Säumniszuschläge auf einen Verspätungszuschlag gibt es nicht (§ 240 Abs. 2 AO).
Allgemeine Information und Rechenhilfe, keine Steuerberatung. Individuelle Fristverlängerungen, Vorabanforderungen, Schätzungen und Steuerjahre vor 2024 sind nicht abgebildet; der Rechner berücksichtigt bundesweite Feiertage. Maßgeblich ist die Festsetzung durch das Finanzamt. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.
Beträge am 27.09.2026 geprüft von NameQuick anhand des Gesetzestexts (§ 152 AO, Stand 03.07.2026).