Rechner und Muster · Einspruch

Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist und Muster

Gegen einen Steuerbescheid haben Sie einen Monat Zeit für den Einspruch. Die Frist beginnt nicht mit dem Datum auf dem Bescheid, sondern mit der Bekanntgabe am vierten Tag danach. Geben Sie das Datum ein, dann sehen Sie den letzten Tag und können das Einspruchsschreiben direkt ausfüllen und kopieren.

Das Datum oben auf dem Bescheid, nicht der Tag, an dem er ankam.

Datum eingeben, um das Ende der Einspruchsfrist zu sehen.

Muster für den Einspruch

Füllen Sie die Felder aus. Der Text wird unten fertig zusammengesetzt. Die Gründe schreiben Sie selbst oder reichen sie nach.

Leer lassen, wenn Sie als Privatperson einlegen.

Das Jahr, für das der Bescheid gilt.

Begründung
[Ihr Name]
[Anschrift]

An das Finanzamt [Ort]

[Ort], 27.09.2026

Steuernummer: [Steuernummer]
Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom [Datum des Bescheids]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom [Datum des Bescheids] Einspruch ein.

Eine Begründung reiche ich gesondert nach. Ich bitte darum, bis dahin nicht über den Einspruch zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

______________________________
[Ihr Name]

Die Einspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 355 Abs. 1 AO). Ein Bescheid, der im Inland mit der Post kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Als Tag der Aufgabe zur Post gilt in der Praxis das Datum auf dem Bescheid. Für Bescheide, die elektronisch übermittelt werden, etwa über ELSTER, gilt der vierte Tag nach der Absendung (§ 122 Abs. 2a AO).

Beispiel: Der Bescheid ist auf Mittwoch, den 04.03.2026, datiert. Der vierte Tag danach ist ein Sonntag, deshalb gilt die Bekanntgabe am nächsten Werktag, Montag, dem 09.03.2026. Die Frist endet einen Monat später am 09.04.2026. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Dass sich schon die Bekanntgabe verschiebt, wenn der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, folgt aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der Rechner oben berücksichtigt beides.

Kommt der Bescheid nachweislich später an, zählt der tatsächliche Zugang. Im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen (§ 122 Abs. 2 AO). Notieren Sie deshalb, wann ein Bescheid ungewöhnlich spät ankam, und heben Sie den Umschlag auf.

Für Steueranmeldungen wie die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Sie selbst abgeben, gilt eine eigene Regel: Die Frist läuft einen Monat ab Eingang der Anmeldung beim Finanzamt (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO). Welche Fristen sonst für Ihre GmbH gelten, zeigen die Steuertermine für GmbH und UG.

So legen Sie Einspruch ein

Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder beim Finanzamt zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO). Er geht an das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO). Das Wort „Einspruch“ muss nicht fallen, es muss aber klar sein, dass Sie den Bescheid überprüfen lassen wollen.

Über ELSTER: In Mein ELSTER gibt es ein eigenes Formular „Einspruch“. Dort tragen Sie Steuernummer, Bescheid und Datum ein und können den Text aus dem Muster oben in das Freitextfeld einfügen. Die Übertragungsbestätigung beweist, dass der Einspruch rechtzeitig eingegangen ist.

Per Brief: Drucken Sie das Muster aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es so, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einwurf-Einschreiben oder durch Abgabe im Briefkasten des Finanzamts mit einem Zeugen. Maßgeblich ist, wann der Einspruch beim Finanzamt eingeht, nicht wann Sie ihn abschicken.

Inhalt: Der Einspruch soll den Bescheid bezeichnen, angeben, inwieweit er angefochten wird, und die Tatsachen und Beweismittel nennen, die ihn begründen (§ 357 Abs. 3 AO). Das ist eine Soll-Vorschrift. Fehlt die Begründung noch, reicht „Begründung folgt“. Welche Gründe tragen, hängt vom Einzelfall ab. Die Vorlage schreibt deshalb keine Gründe vor, dafür ist Ihr Steuerberater da.

Aussetzung der Vollziehung: nicht zahlen, solange gestritten wird

Ein Einspruch hält die Zahlung nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Die Steuer ist zum Fälligkeitstag zu zahlen, sonst fallen Säumniszuschläge an. Was das kostet, berechnet der Säumniszuschlag-Rechner, wie sie gebucht werden, steht unter Säumniszuschläge buchen.

Mit dem Einspruch können Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das Finanzamt soll aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Zahlung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte wäre (§ 361 Abs. 2 AO). Nennen Sie am besten den Betrag, um den gestritten wird. Bleibt der Einspruch erfolglos, verlangt das Finanzamt für den ausgesetzten Betrag Zinsen (§ 237 AO).

Verböserung: Der Einspruch öffnet den ganzen Bescheid

Im Einspruchsverfahren prüft das Finanzamt die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 AO). Es kann dabei Punkte finden, die zu einer höheren Steuer führen, und den Bescheid zu Ihrem Nachteil ändern. Das darf es nur, wenn es Sie vorher auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen und Ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern.

Kommt ein solcher Hinweis, können Sie den Einspruch zurücknehmen, solange über ihn noch nicht entschieden ist (§ 362 AO). Dann bleibt der ursprüngliche Bescheid bestehen. Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann das Finanzamt ihn allerdings auch unabhängig vom Einspruch noch ändern.

Änderungsantrag statt Einspruch (§ 172, § 173 AO)

Geht es nur um einen klaren Punkt, etwa einen vergessenen Beleg, reicht oft ein Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO). Zu Ihren Gunsten wirkt er nur, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wird. Anders als beim Einspruch gibt es dafür keine Aussetzung der Vollziehung, und das Finanzamt prüft nur den beantragten Punkt.

Nach Ablauf der Frist kann ein Bescheid geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden (§ 173 Abs. 1 AO). Führen sie zu einer niedrigeren Steuer, geht das nur, wenn Sie am späten Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. Wer sicher gehen will, legt innerhalb der Frist Einspruch ein.

Welcher Bescheid, welcher Weg

Gegen Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Vorauszahlungsbescheide legen Sie Einspruch beim Finanzamt ein. Bei der Gewerbesteuer gibt es zwei Bescheide: Gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts richtet sich der Einspruch, gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde in der Regel ein Widerspruch bei der Gemeinde. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids nennt jeweils den richtigen Weg.

Auch gegen einen Verspätungszuschlag ist ein Einspruch möglich. Ob er richtig berechnet ist, prüfen Sie mit dem Verspätungszuschlag-Rechner. Welche anderen Briefe vom Finanzamt einen Einspruch zulassen und welche nicht, zeigt die Übersicht Brief vom Finanzamt.

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Einspruchsfrist beim Steuerbescheid?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Ein Bescheid mit der Post gilt am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), ein elektronisch übermittelter am 4. Tag nach der Absendung (§ 122 Abs. 2a AO). Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Gilt jetzt die Drei-Tage-Regel oder die Vier-Tage-Regel?

Die Vier-Tage-Regel. Seit 2025 gilt ein Bescheid erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, vorher war es der dritte Tag. Für einen Bescheid vom 04.03.2026 bedeutet das: Bekanntgabe am 09.03.2026, Einspruch bis 09.04.2026.

Muss ich den Einspruch sofort begründen?

Nein. Der Einspruch soll den Bescheid bezeichnen und begründet werden (§ 357 Abs. 3 AO), eine Begründung ist aber keine Voraussetzung. Es genügt, fristgerecht Einspruch einzulegen und die Begründung nachzureichen. Das Finanzamt kann dafür eine Frist setzen. Wer nie begründet, riskiert, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird.

Kann ich den Einspruch per E-Mail oder über ELSTER einlegen?

Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder beim Finanzamt zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO). Am sichersten ist das Formular „Einspruch“ in Mein ELSTER: Sie bekommen eine Übertragungsbestätigung mit Datum und Uhrzeit. Ein Brief an das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, ist ebenso gültig. Heben Sie den Nachweis über den Zugang auf.

Muss ich trotz Einspruch zahlen?

Ja. Der Einspruch hält die Zahlung nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Wer nicht zahlen will, beantragt die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt soll aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Zahlung eine unbillige Härte wäre (§ 361 Abs. 2 AO). Ohne Aussetzung laufen auf die offene Steuer Säumniszuschläge.

Kann ein Einspruch die Steuer auch erhöhen?

Ja. Das Finanzamt prüft den Bescheid im Einspruchsverfahren in vollem Umfang neu und darf ihn auch zu Ihrem Nachteil ändern. Vorher muss es Sie auf diese Verböserung hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 367 Abs. 2 AO). Dann können Sie den Einspruch zurücknehmen (§ 362 AO), und der Bescheid bleibt, wie er war.

Was ist der Unterschied zwischen Einspruch und Änderungsantrag?

Mit einem Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO) bitten Sie das Finanzamt, einen bestimmten Punkt zu ändern. Zu Ihren Gunsten geht das nur, wenn der Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wird. Eine Aussetzung der Vollziehung gibt es dafür nicht. Der Einspruch öffnet dagegen den ganzen Bescheid. Werden Tatsachen oder Beweismittel erst später bekannt, kann der Bescheid auch nach Ablauf der Frist geändert werden, zu Ihren Gunsten aber nur ohne grobes Verschulden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Was tun, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?

Waren Sie ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, etwa wegen einer plötzlichen Krankheit, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 110 AO). Der Antrag und der Einspruch selbst müssen innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses eingehen. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt statt eines Monats ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO). Außerdem bleibt ein Änderungsantrag wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) möglich.

Allgemeine Information und Rechenhilfe, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Rechner geht von einem Bescheid aus, der im Inland mit der Post oder elektronisch bekannt gegeben wurde, und berücksichtigt nur bundesweite Feiertage. Das Muster ist eine allgemeine Vorlage ohne inhaltliche Begründung. Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat und wie er zu begründen ist, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

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