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Ratgeber · Rechnungsverarbeitung · 4 Min. Lesezeit

Kleinbetragsrechnung 2026: Pflichtangaben bis 250 Euro

Bis 250 Euro brutto braucht ein gewöhnlicher Kassenbon weniger Rechnungsangaben. Checkliste, Vorsteuer und Ausnahmen der Kleinbetragsrechnung erklärt.

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Bei einem gewöhnlichen Inlandskauf bis einschließlich 250 Euro brutto muss Ihr Name nicht auf dem Kassenbon stehen. Die Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV erleichtert die Rechnungsangaben. Sie befreit den Verkäufer aber nicht davon, seine Identität, den Kauf und die Steuerbehandlung zu dokumentieren.

Dieser Leitfaden behandelt gewöhnliche Einkäufe für ein Unternehmen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte grenzüberschreitende Umsätze und Reverse Charge gelten die Erleichterungen nicht.

Die Kleinbetragsrechnung im Video

Transkript: Kleinbetragsrechnung: Muss mein Name auf dem Bon stehen?

Du kaufst Büromaterial für dein Unternehmen. Muss dein Name auf dem Kassenbon stehen? Bis einschließlich zweihundertfünfzig Euro Gesamtbetrag gilt normalerweise die Kleinbetragsrechnung. Die Grenze meint den Betrag inklusive Umsatzsteuer. Dein Name und deine Anschrift sind dafür nicht erforderlich. Aber der vollständige Name und die Anschrift des Verkäufers müssen draufstehen. Dazu gehören Ausstellungsdatum, Menge und Art der Waren oder Leistung. Außerdem brauchst du den Gesamtbetrag und den Steuersatz oder einen Befreiungshinweis. Ein bloßer Kartenzahlungsbeleg ersetzt diese Angaben nicht. Für Sonderfälle wie Reverse Charge gilt die Erleichterung nicht. Dein nächster Schritt: Prüfe den Bon und lass fehlende Angaben beim Verkäufer berichtigen. Klein heißt weniger Pflichtangaben. Es heißt nicht: jeder Zettel reicht.

Diese Angaben müssen auf dem Bon stehen

Prüfen Sie den Beleg, bevor Sie ihn ablegen:

AngabeWas Sie prüfen
VerkäuferVollständiger Name und vollständige Anschrift
DatumAusstellungsdatum der Rechnung
KaufMenge und Art der Waren oder Umfang und Art der Leistung
Betrag und SteuerGesamtbetrag einschließlich Steuer und anwendbarer Steuersatz, bei Befreiung ein entsprechender Hinweis

Empfängeranschrift, Steuernummer des Verkäufers und eine gesonderte Rechnungsnummer gehören nicht zu dieser vereinfachten Mindestliste. Oberhalb der Grenze benötigen Sie die gewöhnlichen Rechnungspflichtangaben. Andere Dokumentationspflichten können zusätzliche Angaben verlangen, etwa bei einem Geschäftsessen.

Die Grenze ist brutto, nicht netto

Ein Büromaterialkauf mit einem Gesamtbetrag von genau 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer liegt noch innerhalb der Grenze. Ein Kauf mit einem Gesamtbetrag von 250,01 Euro liegt darüber. Der Nettobetrag entscheidet dabei nicht. Sie können die Grenze auch nicht dadurch erfüllen, dass Sie nur einen Teil der Rechnung bezahlen.

Beispiel: Sie erhalten einen gewöhnlichen inländischen Bon über 119 Euro mit ausschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Aus einem passenden Bon ergeben sich rechnerisch 100 Euro netto und 19 Euro Steuer. Der mögliche Vorsteuerabzug folgt aus § 35 UStDV zusammen mit den Voraussetzungen des § 15 UStG. Die Kleinbetragsregel allein macht einen privaten Kauf nicht betrieblich und schafft keine Vorsteuerberechtigung für steuerfreie Kleinunternehmerumsätze.

Ein Zahlungsbeleg beantwortet eine andere Frage

Ein Kartenterminalbeleg bestätigt die Zahlung. Ohne Waren- oder Leistungsbeschreibung und die übrigen Angaben ersetzt er keine Kleinbetragsrechnung. Bewahren Sie den eigentlichen Kassenbon auf und ordnen Sie die Zahlung zu. Die Abgrenzung erklärt auch der Leitfaden für fehlende Belege und Kontoauszüge.

Fehlt die Anschrift oder ist der Steuersatz unlesbar, bitten Sie den Verkäufer um eine ordnungsgemäße Rechnung oder Berichtigung. Ergänzen Sie Rechnungsangaben nicht eigenmächtig im Namen des Verkäufers.

Für diese Fälle gilt die Vereinfachung nicht

§ 33 UStDV schließt Umsätze nach § 3c UStG, innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG und Reverse-Charge-Fälle nach § 13b UStG aus. Ein Betrag unter 250 Euro reicht daher nicht als alleinige Entscheidung. Prüfen Sie bei Auslandssoftware zuerst den Reverse-Charge-Fall.

Kleinbetragsrechnungen dürfen nach § 33 UStDV weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden. Die Pflicht zur strukturierten E-Rechnung hat eigene Ausnahmen und Übergänge; dazu gibt es den Leitfaden zur E-Rechnungspflicht.

Häufig gestellte Fragen

Muss mein Name auf einem Bon bis 250 Euro stehen?

Bei einem gewöhnlichen Inlandskauf im Anwendungsbereich von § 33 UStDV nicht. Der vollständige Name und die Anschrift des Verkäufers sowie Datum, Leistung, Gesamtbetrag und Steuerangaben bleiben erforderlich.

Sind 250 Euro netto oder brutto gemeint?

Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Genau 250 Euro sind noch eingeschlossen; 250,01 Euro nicht.

Kann ich aus einer Kleinbetragsrechnung Vorsteuer abziehen?

Das ist bei erfüllten Voraussetzungen möglich. § 35 UStDV regelt die Berechnung aus dem Gesamtbetrag und Steuersatz. Die betriebliche Verwendung und die Voraussetzungen des § 15 UStG müssen zusätzlich erfüllt sein.

Reicht ein Kartenzahlungsbeleg?

Nur dann, wenn das Dokument selbst sämtliche erforderlichen Rechnungsangaben enthält. Ein gewöhnlicher Terminalbeleg mit Betrag und Zahlungsdaten allein reicht nicht.

Quellen und Stand

Geprüft am 1. Oktober 2026: § 33 UStDV, § 35 UStDV und § 15 UStG.

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