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Ratgeber · Rechnungsverarbeitung · 4 Min. Lesezeit

Reverse Charge als Kleinunternehmer: Auslandssoftware prüfen

Bei bestimmten ausländischen Software- und Werbeleistungen schulden auch Kleinunternehmer Umsatzsteuer. Rechnungsaussteller, Leistungsort und Meldung prüfen.

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Auch als Kleinunternehmer können Sie für eine bezogene Auslandsleistung deutsche Umsatzsteuer schulden. Für bestimmte im Inland steuerpflichtige Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers verlagert § 13b UStG die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die Befreiung Ihrer eigenen Kleinunternehmerumsätze beseitigt diese Pflicht nicht automatisch.

Hier geht es um gewöhnliche betriebliche Software- oder Werbeleistungen mit passendem ausländischem Anbieter. Warenkäufe, Privatkäufe, andere Leistungsortregeln und Sonderfälle sind separat zu prüfen.

Auslandssoftware im Video

Transkript: Auslandssoftware: Auch Kleinunternehmer zahlen Umsatzsteuer?

Du kaufst Werbung oder ein Softwareabo für dein Unternehmen in Deutschland. Der Anbieter sitzt im Ausland und die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer. Ist damit alles steuerfrei? Nicht automatisch. Ist die Dienstleistung in Deutschland steuerpflichtig und greift Reverse Charge, schuldest du als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer. Das kann auch Kleinunternehmer betreffen. Die Befreiung deiner eigenen Umsätze beseitigt diese Pflicht nicht. Einen Vorsteuerabzug hast du als Kleinunternehmer dabei regelmäßig nicht. Prüfe deshalb den tatsächlichen Rechnungsaussteller, seinen Sitz und die Art der Leistung. Eine ausländische Marke allein entscheidet nichts. Dein nächster Schritt: Lass die Rechnung richtig einordnen und melde die geschuldete Steuer. Keine Steuer auf der Rechnung heißt nicht keine Steuerpflicht.

Warum eine ausländische Marke nicht als Prüfung reicht

Ein Produktname sagt nicht zuverlässig, welche Gesellschaft die konkrete Leistung erbringt. Lesen Sie den tatsächlichen Rechnungsaussteller, die Anschrift, Steuerkennungen und Leistungsbeschreibung. Eine bekannte ausländische Marke kann auch über eine andere Gesellschaft abrechnen.

Für eine gewöhnliche Dienstleistung an Ihr Unternehmen liegt der Leistungsort nach § 3a Absatz 2 UStG grundsätzlich dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, gegebenenfalls bei der empfangenden Betriebsstätte. Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen. Deshalb sind „Anbieter im Ausland“ und „Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer“ allein noch keine vollständige Entscheidung.

So prüfen Sie die konkrete Rechnung

Gehen Sie für jede fragliche Software- oder Werberechnung diese Punkte durch:

  1. Leistungsempfänger: Beziehen Sie die Leistung für Ihr Unternehmen?
  2. Aussteller: Welche Gesellschaft erbringt die Leistung tatsächlich und wo ist sie ansässig?
  3. Leistungsart und Ort: Fällt die Dienstleistung unter die einschlägige B2B-Regel und ist sie im Inland steuerpflichtig?
  4. Steuerschuld: Sind die Voraussetzungen des § 13b erfüllt?
  5. Nachweis und Meldung: Bewahren Sie Rechnung und Zuordnung auf und ermitteln Sie den zutreffenden Meldezeitraum.

Bei einem fehlerhaften Steuerausweis lassen Sie die Rechnung und Behandlung klären. Eine ausländische Steuer auf der Rechnung ersetzt eine mögliche deutsche Steuerschuld nicht automatisch.

Was bedeutet das für den Betrag?

Vereinfachtes Beispiel: Eine passende, im Inland mit 19 Prozent steuerpflichtige ausländische B2B-Dienstleistung kostet 100 Euro. Wenn der Leistungsempfänger nach § 13b die Steuer schuldet, ergeben sich daraus 19 Euro deutsche Umsatzsteuer.

Ein regulär zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen kann die Voraussetzungen für den entsprechenden Abzug nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 UStG prüfen. Ein Kleinunternehmer, der die Leistung für seine steuerfreien Kleinunternehmerumsätze verwendet, hat daraus grundsätzlich keinen gewöhnlichen Vorsteuerabzug. Die Rechnung „19 Euro geschuldet, 19 Euro abziehbar, also immer null“ passt deshalb nicht zu jedem Empfänger.

Die Unterscheidung erklärt Umsatzsteuer und Vorsteuer. Ihre eigene Kleinunternehmer-Umsatzgrenze beantwortet nicht die gesamte Eingangsleistungsprüfung.

Eine Meldepflicht kann trotz Kleinunternehmerstatus bestehen

§ 18 Absatz 4a UStG nennt für dort beschriebene Unternehmer unter anderem Voranmeldungs- und Erklärungspflichten, wenn sie Steuer als Leistungsempfänger nach § 13b schulden. Voranmeldungen sind nach dieser Regel für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen entsprechende Steuer zu erklären ist.

Prüfen Sie daher Zeitpunkt und Erklärungspflicht, statt sich allein auf die gewöhnliche Befreiung von Kleinunternehmer-Voranmeldungen zu verlassen. Bei Reverse Charge greifen eigene Regeln zur Steuerentstehung. Übertragen Sie die gewöhnliche Ist-/Sollversteuerung nicht ungeprüft auf diesen Sonderfall.

Häufig gestellte Fragen

Kann Reverse Charge auch Kleinunternehmer betreffen?

Ja. Wenn die Voraussetzungen einer Steuerschuld nach § 13b UStG vorliegen, kann auch ein Kleinunternehmer als Leistungsempfänger Umsatzsteuer schulden. Die Befreiung eigener Umsätze ist eine andere Frage.

Ist jede Rechnung einer ausländischen Marke Reverse Charge?

Nein. Entscheidend sind der tatsächliche leistende Unternehmer, seine Ansässigkeit, Leistungsart, Leistungsort und die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Markenname allein genügt nicht.

Kann ich die geschuldete Steuer immer als Vorsteuer abziehen?

Nein. Der Vorsteuerabzug hat eigene Voraussetzungen. Für eine Leistung zu steuerfreien Kleinunternehmerumsätzen besteht grundsätzlich kein gewöhnlicher Vorsteuerabzug.

Muss ich trotz Kleinunternehmerstatus eine Voranmeldung abgeben?

Bei einer Steuerschuld als Leistungsempfänger kann § 18 Absatz 4a UStG Voranmeldungs- und Erklärungspflichten begründen. Prüfen Sie den einschlägigen Vorgang und den Zeitraum, in dem die Steuer zu erklären ist.

Quellen und Stand

Geprüft am 1. Oktober 2026: § 3a UStG, § 13b UStG, § 15 UStG und § 18 UStG.

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