Umsatzsteuer · GmbH & UG

Dauerfristverlängerung: Frist, Antrag und Sondervorauszahlung berechnen

Mit der Dauerfristverlängerung ist jede Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später fällig. Monatszahler leisten dafür einmal im Jahr eine Sondervorauszahlung. Hier berechnen Sie die Höhe und sehen alle Termine.

Zahllast aller Voranmeldungen des Vorjahres, ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung.

€

Bei Gründung im Vorjahr

Sondervorauszahlung 2027

0,00 €

Anmelden und zahlen bis

Mi 10.02.2027

Wird mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet.

Buchung der Zahlung: SKR03 1781 an 1200, SKR04 3830 an 1800. Buchungssätze ansehen

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026: Fristen mit und ohne Dauerfristverlängerung

ZeitraumOhneMit Fristverlängerung
JanuarDi 10.02.2026Di 10.03.2026
FebruarDi 10.03.2026Fr 10.04.2026
MärzFr 10.04.2026Mo 11.05.2026
AprilMo 11.05.2026Mi 10.06.2026
MaiMi 10.06.2026Fr 10.07.2026
JuniFr 10.07.2026Mo 10.08.2026
JuliMo 10.08.2026Do 10.09.2026
AugustDo 10.09.2026Mo 12.10.2026
SeptemberMo 12.10.2026Di 10.11.2026
OktoberDi 10.11.2026Do 10.12.2026
NovemberDo 10.12.2026Mo 11.01.2027
DezemberMo 11.01.2027Mi 10.02.2027

Verschoben nach § 108 Abs. 3 AO bei Wochenende und bundesweiten Feiertagen. Alle Termine für Ihr Bundesland, als Kalender-Abo: Steuertermine.

So beantragen Sie die Dauerfristverlängerung

Den Antrag stellen Sie in ELSTER mit dem Formular »Antrag auf Dauerfristverlängerung / Anmeldung der Sondervorauszahlung« (USt 1 H). Monatszahler tragen dort gleich die Sondervorauszahlung ein und zahlen sie bis zum 10. Februar. Quartalszahler stellen nur den Antrag, spätestens bis 10. April.

Eine Bestätigung schickt das Finanzamt in der Regel nicht; es meldet sich nur, wenn es den Antrag ablehnt, etwa weil der Steueranspruch gefährdet erscheint. Die Verlängerung gilt, bis sie zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Sondervorauszahlung melden Monatszahler aber jedes Jahr neu an.

Für die Zusammenfassende Meldung und die Lohnsteuer-Anmeldung gibt es keine Dauerfristverlängerung. Für diese Termine gilt weiter der 25. beziehungsweise der 10. des Folgemonats.

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Häufige Fragen

Was bringt die Dauerfristverlängerung?

Die Frist für jede Umsatzsteuer-Voranmeldung verlängert sich um einen Monat (§ 46 UStDV). Die Voranmeldung für Januar ist dann am 10. März statt am 10. Februar fällig. Das gibt Zeit, Belege vollständig zu sammeln, und schont die Liquidität.

Bis wann muss ich die Dauerfristverlängerung beantragen?

Bis zu dem Tag, an dem die erste Voranmeldung fällig wäre, für die sie gelten soll (§ 48 Abs. 1 UStDV). Monatszahler also bis 10. Februar, Quartalszahler bis 10. April. Der Antrag gilt weiter, bis Sie ihn zurücknehmen oder das Finanzamt ihn widerruft.

Wie hoch ist die Sondervorauszahlung?

Ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV). Wer im Vorjahr nur einige Monate tätig war, rechnet die Summe auf zwölf Monate hoch; bei einer Neugründung zählt die erwartete Steuer des ersten Jahres. Quartalszahler zahlen keine Sondervorauszahlung.

Muss ich die Sondervorauszahlung jedes Jahr neu anmelden?

Ja. Monatszahler melden die Sondervorauszahlung jedes Jahr bis zum 10. Februar über ELSTER an und zahlen sie. Sie wird mit der Voranmeldung für Dezember verrechnet, die mit Fristverlängerung am 10. Februar des Folgejahres fällig ist.

Wie buche ich die Sondervorauszahlung?

Die Zahlung im Februar auf das Konto für die Sondervorauszahlung (SKR03 1781, SKR04 3830) gegen Bank. Mit der Dezember-Voranmeldung wird sie gegen das Konto Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aufgelöst.

Allgemeine Information zur Dauerfristverlängerung nach §§ 46 bis 48 UStDV, keine Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.