Welche Konten, welcher Buchungssatz und was steuerlich gilt, für GmbH und UG. Kontenrahmen DATEV SKR03 und SKR04, Stand 01.01.2026.
Monatliche Software-Abos (SaaS) buchen Sie als Aufwand für zeitlich befristete Lizenzen: SKR03 4964, SKR04 6837. Gekaufte Software über 800 € netto aktivieren Sie als EDV-Software (SKR03 0027, SKR04 0135).
Umsatzsteuer: Vorsteuer abziehbar.
Umsatzsteuer: Umsatzsteuer und Vorsteuer 19 % entstehen gleichzeitig.
Alternativ Aufwandskonto 4964/6837 mit dem Steuerschlüssel für § 13b.
Umsatzsteuer: Vorsteuer abziehbar.
Seit 2021 darf eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.
Viele Tools (Google Workspace, Microsoft 365, Notion, Slack, AWS) rechnen aus Irland oder den USA ab, ohne deutsche Umsatzsteuer. Dann schuldet die GmbH die Umsatzsteuer selbst (Reverse Charge) und zieht sie im gleichen Zug als Vorsteuer ab.
Rechtsgrundlagen: § 13b UStG, BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (Nutzungsdauer EDV)
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Diese Buchung macht der Agent für Ihre GmbH. Sie geben nur frei.
Der Agent holt die Rechnungen direkt aus den Anbieterportalen, erkennt Reverse Charge und bucht jeden Monat ohne Rückfrage.
Auf Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten, SKR03 4964, SKR04 6837.
Nur gekaufte Software über 800 € netto. Seit 2021 darf dafür eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.
Allgemeine Information zur Buchung nach DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 (Stand 01.01.2026), keine Steuerberatung. Kontenzuordnungen können je nach Kanzlei und Einzelfall abweichen. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.
Entwurf: noch nicht von einem Steuerberater geprüft.