Fristen · Zusammenfassende Meldung

Zusammenfassende Meldung: Frist, Pflicht und Termine

Wer steuerfrei an Unternehmen in anderen EU-Ländern liefert oder dort Dienstleistungen an Unternehmer erbringt, meldet diese Umsätze mit der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Frist ist der 25. nach Ablauf des Monats oder Quartals (§ 18a UStG). Hier stehen alle ZM-Termine des Jahres.

Meldezeitraum
MeldezeitraumAbgabe bis
Januar 2026Mi 25.02.2026
Februar 2026Mi 25.03.2026
März 2026Mo 27.04.2026verschoben: 25.04.2026 ist ein Samstag
April 2026Di 26.05.2026verschoben: 25.05.2026 ist Pfingstmontag
Mai 2026Do 25.06.2026
Juni 2026Mo 27.07.2026verschoben: 25.07.2026 ist ein Samstag
Juli 2026Di 25.08.2026
August 2026Fr 25.09.2026
September 2026Mo 26.10.2026verschoben: 25.10.2026 ist ein Sonntag
Oktober 2026Mi 25.11.2026
November 2026Mo 28.12.2026verschoben: 25.12.2026 ist 1. Weihnachtstag
Dezember 2026Mo 25.01.2027

Fällt der 25. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Eine Dauerfristverlängerung gibt es für die ZM nicht.

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Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Jeder Unternehmer, der in einem Meldezeitraum einen dieser Umsätze hatte (§ 18a UStG):

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Waren gehen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, der eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Die Lieferung ist in Deutschland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Dazu zählt auch das Verbringen eigener Ware in ein anderes EU-Land.

Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG: Dienstleistungen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, für die dort der Kunde die Steuer schuldet. Auf der Rechnung steht dann der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Reverse Charge buchen

Dreiecksgeschäfte: Drei Unternehmer aus drei EU-Ländern handeln dieselbe Ware, die direkt vom ersten an den letzten geht. Der mittlere Unternehmer meldet seine Lieferung an den letzten Abnehmer mit dem Kennzeichen für Dreiecksgeschäfte (§ 25b Abs. 2 UStG).

Nicht in die ZM gehören Einkäufe aus dem EU-Ausland (innergemeinschaftlicher Erwerb), Lieferungen in Drittländer und Umsätze an Privatpersonen. Kleinunternehmer sind ausgenommen.

Zusammenfassende Meldung: Frist am 25.

Die ZM muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim BZSt sein (§ 18a Abs. 1 und 2 UStG), für Januar also bis zum 25. Februar, für das erste Quartal bis zum 25. April. Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Die ZM für November ist am 25. Dezember fällig, 2026 also wegen Weihnachten erst am 28.12.2026.

Keine Dauerfristverlängerung: Die Dauerfristverlängerung verschiebt nur die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat. Die ZM bleibt am 25. Wer beides hat, meldet die ZM für Januar am 25. Februar, die Voranmeldung für Januar erst am 10. März.

Monatlich oder vierteljährlich?

Der Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Vierteljährlich dürfen Sie melden, wenn die Summe Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder im laufenden Quartal noch in einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50.000 € betragen hat (§ 18a Abs. 1 UStG).

Überschreiten Sie die Grenze im Laufe eines Quartals, melden Sie ab dann monatlich: bis zum 25. nach dem Monat der Überschreitung, und zwar für diesen Monat und die vorangegangenen Monate des Quartals. Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG allein melden Sie vierteljährlich; wer ohnehin monatlich meldet, kann sie in die Monatsmeldung aufnehmen.

Abgabe beim BZSt: Onlineportal oder ELSTER

Die ZM geht nicht an das Finanzamt, sondern an das Bundeszentralamt für Steuern. Sie wird elektronisch übermittelt, über das BZSt-Onlineportal (BOP), über ELSTER oder direkt aus der Buchhaltungssoftware. Auf Papier ist sie nur in Härtefällen erlaubt.

Pro Kunde melden Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Summe der Bemessungsgrundlagen und die Art des Umsatzes (Lieferung, sonstige Leistung, Dreiecksgeschäft). Die Summen sollten zu den Beträgen in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung passen, denn das BZSt und die Finanzämter gleichen beide ab. Prüfen Sie die USt-IdNr. Ihrer Kunden vorher, das BZSt bietet dafür eine Bestätigungsabfrage an.

Zu spät, falsch oder gar nicht: die Folgen

Wer die ZM nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 5.000 € (§ 26a UStG). Die ZM gilt außerdem als Steuererklärung, deshalb ist auch ein Verspätungszuschlag möglich. Wie er berechnet wird, zeigt der Verspätungszuschlag-Rechner.

Wichtiger ist die Steuerbefreiung: Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur steuerfrei, wenn sie richtig und vollständig in der ZM steht (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Fehlt sie, kann das Finanzamt 19 % Umsatzsteuer nachfordern. Erkennen Sie einen Fehler, berichtigen Sie die ZM innerhalb von einem Monat (§ 18a Abs. 10 UStG).

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Häufige Fragen

Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), in der ein Unternehmer seine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, bestimmte Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern und Lieferungen in Dreiecksgeschäften angibt (§ 18a UStG). Gemeldet werden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Kunden und die Summe der Umsätze mit ihm. Die EU-Staaten gleichen diese Daten untereinander ab.

Bis wann muss die Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?

Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums, also des Monats oder Quartals (§ 18a Abs. 1 und 2 UStG). Fällt der 25. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Die ZM für November 2026 ist zum Beispiel am 28.12.2026 fällig (25.12.2026 ist 1. Weihnachtstag).

Gibt es für die Zusammenfassende Meldung eine Dauerfristverlängerung?

Nein. Die Dauerfristverlängerung gilt nur für die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Wer sie hat, gibt die Voranmeldung einen Monat später ab, die ZM aber trotzdem am 25. nach Ablauf des Meldezeitraums.

Wann darf ich die ZM vierteljährlich abgeben?

Für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn deren Summe weder im laufenden Quartal noch in einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50.000 € betragen hat (§ 18a Abs. 1 UStG). Wird die Grenze im laufenden Quartal überschritten, müssen Sie ab dem Monat der Überschreitung monatlich melden. Wer nur Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG erbringt, meldet vierteljährlich.

Muss ich eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich nur Dienstleistungen ins EU-Ausland erbringe?

Ja, wenn der Kunde ein Unternehmer in einem anderen EU-Land ist und dort die Steuer schuldet (Reverse Charge, § 3a Abs. 2 UStG). Typisch sind Beratung, Software-Entwicklung, Agenturleistungen oder Lizenzen an EU-Firmenkunden. Für Leistungen an Privatpersonen gibt es keine ZM.

Muss ich Einkäufe aus anderen EU-Ländern in der ZM melden?

Nein. Die ZM betrifft nur Ihre Ausgangsumsätze. Einkäufe aus dem EU-Ausland (innergemeinschaftlicher Erwerb) und empfangene Dienstleistungen stehen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, nicht in der ZM.

Was passiert, wenn ich die Zusammenfassende Meldung zu spät oder falsch abgebe?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 5.000 € (§ 26a UStG). Schwerer wiegt oft etwas anderes: Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass sie richtig in der ZM steht. Fehlt sie, kann das Finanzamt die Befreiung versagen. Einen Fehler müssen Sie innerhalb von einem Monat berichtigen, nachdem Sie ihn erkannt haben (§ 18a Abs. 10 UStG).

Brauchen Kleinunternehmer eine Zusammenfassende Meldung?

Nein, Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind davon ausgenommen. Eine GmbH, die zur Umsatzsteuer optiert hat oder über den Grenzen liegt, muss dagegen melden, sobald sie meldepflichtige Umsätze hat.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Die Termine berücksichtigen Wochenenden, bundesweite Feiertage und auf Wunsch die Feiertage eines Bundeslandes; Feiertage, die nur in einzelnen Gemeinden gelten, sind nicht enthalten. Sonderfälle wie Konsignationslager, Reihengeschäfte außerhalb des Dreiecksgeschäfts oder Fahrzeuglieferungen sind nicht abgebildet. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.

Geprüft am 27.09.2026 von NameQuick anhand des Gesetzestexts (§§ 18a, 26a UStG, Stand 29.06.2026).