Buchen in SKR03 & SKR04 · GmbH & UG

Zinsen zur Körperschaftsteuer buchen: Konten und Buchungssatz in SKR03 und SKR04

Welche Konten, welcher Buchungssatz und was steuerlich gilt, für GmbH und UG. Kontenrahmen DATEV SKR03 und SKR04, Stand 01.01.2026.

Kurz gesagtnicht abzugsfähig

Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer sind für die GmbH nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG). Buchen Sie sie auf Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig: SKR03 2105, SKR04 7308.

Buchungssatz in SKR03 und SKR04

Zahlung der Nachzahlungszinsen

  • Soll
    SKR03 2105Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig
    SKR04 7308Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig
  • Haben
    SKR03 1200Bank
    SKR04 1800Bank

Umsatzsteuer: Keine Vorsteuer.

Steuerlicher Hintergrund

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer vom Einkommen. Sie und ihre Nebenleistungen mindern das Einkommen der GmbH nicht. Erstattungszinsen auf Körperschaftsteuer sind dagegen steuerpflichtig.

Rechtsgrundlagen: § 233a AO, § 10 Nr. 2 KStG

Beleg fehlt? Eigenbeleg erstellen

Worauf Sie achten sollten

  • Das eigene Konto sorgt dafür, dass der Betrag in der Körperschaftsteuererklärung automatisch hinzugerechnet wird.
  • Zinsen auf den Solidaritätszuschlag gehören auf dasselbe Konto.
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Diese Buchung macht der Agent für Ihre GmbH. Sie geben nur frei.

Der Agent zerlegt den Körperschaftsteuerbescheid in Steuer, Soli und Zinsen und bucht jede Position getrennt.

  • Belege, Bank und Steuerbescheide landen automatisch in der Buchhaltung
  • Fragen kommen als kurze Rückfrage aufs Handy, nicht als Stapel
  • Ein Steuerberater prüft und unterschreibt den Jahresabschluss

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So arbeitet der Beleg-Agent

Häufige Fragen

Sind Zinsen zur Körperschaftsteuer abzugsfähig?

Nein, nach § 10 Nr. 2 KStG nicht.

Sind Erstattungszinsen steuerpflichtig?

Ja, bei einer GmbH sind Erstattungszinsen auf die Körperschaftsteuer steuerpflichtige Erträge.

Allgemeine Information zur Buchung nach DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 (Stand 01.01.2026), keine Steuerberatung. Kontenzuordnungen können je nach Kanzlei und Einzelfall abweichen. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.

Entwurf: noch nicht von einem Steuerberater geprüft.