Welche Konten, welcher Buchungssatz und was steuerlich gilt, für GmbH und UG. Kontenrahmen DATEV SKR03 und SKR04, Stand 01.01.2026.
Den Lohn für Minijobber buchen Sie auf Aushilfslöhne (SKR03 4190, SKR04 6030), die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale auf gesetzliche soziale Aufwendungen und pauschale Steuer.
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuer.
Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 € im Monat. Die GmbH zahlt pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale, die sie per Lastschrift einzieht.
Rechtsgrundlagen: § 8 SGB IV, § 40a EStG
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Diese Buchung macht der Agent für Ihre GmbH. Sie geben nur frei.
Der Agent erkennt die Lastschrift der Minijob-Zentrale und verteilt sie anhand des Beitragsnachweises auf die richtigen Konten.
603 € im Monat, weil sie an den Mindestlohn von 13,90 € gekoppelt ist.
Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, Umlagen und in der Regel 2 % Pauschsteuer, alles an die Minijob-Zentrale.
Allgemeine Information zur Buchung nach DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 (Stand 01.01.2026), keine Steuerberatung. Kontenzuordnungen können je nach Kanzlei und Einzelfall abweichen. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.
Entwurf: noch nicht von einem Steuerberater geprüft.