Buchen in SKR03 & SKR04 · GmbH & UG

Aufmerksamkeiten und Getränke für Mitarbeiter buchen: Konten und Buchungssatz in SKR03 und SKR04

Welche Konten, welcher Buchungssatz und was steuerlich gilt, für GmbH und UG. Kontenrahmen DATEV SKR03 und SKR04, Stand 01.01.2026.

Kurz gesagtabzugsfähig

Getränke, Kaffee, Obst und Snacks für Mitarbeiter im Büro buchen Sie auf freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei: SKR03 4140, SKR04 6130.

Buchungssatz in SKR03 und SKR04

Einkauf von Getränken und Kaffee

  • Soll
    SKR03 4140Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei
    SKR04 6130Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei
  • SollVorsteuer 19 % bzw. 7 %
    SKR03 1576Abziehbare Vorsteuer 19 %
    SKR04 1406Abziehbare Vorsteuer 19 %
  • Haben
    SKR03 1200Bank
    SKR04 1800Bank

Umsatzsteuer: Vorsteuer abziehbar.

Steuerlicher Hintergrund

Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb sind nach R 19.6 Abs. 2 LStR lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. Für die GmbH sind sie voll abzugsfähig.

Rechtsgrundlagen: R 19.6 Abs. 2 LStR

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Worauf Sie achten sollten

  • Lebensmittel haben oft 7 % Umsatzsteuer, Getränke 19 %. Teilen Sie gemischte Einkäufe auf.
  • Kaffee für Kunden im Büro können Sie auf dasselbe Konto buchen; eine Bewirtung ist das nicht.
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Diese Buchung macht der Agent für Ihre GmbH. Sie geben nur frei.

Der Agent teilt Supermarkt-Belege nach Steuersatz auf und bucht sie ohne Rückfrage.

  • Belege, Bank und Steuerbescheide landen automatisch in der Buchhaltung
  • Fragen kommen als kurze Rückfrage aufs Handy, nicht als Stapel
  • Ein Steuerberater prüft und unterschreibt den Jahresabschluss

Nur für Neuigkeiten zum Start von Heft, jederzeit löschbar. Datenschutz

So arbeitet der Beleg-Agent

Häufige Fragen

Sind Getränke für Mitarbeiter steuerfrei?

Ja, als Aufmerksamkeit zum Verzehr im Betrieb.

Wohin gehört Kaffee für Besucher?

Übliche Getränke für Besucher im Büro gelten nicht als Bewirtung und können ebenfalls hier gebucht werden.

Allgemeine Information zur Buchung nach DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 (Stand 01.01.2026), keine Steuerberatung. Kontenzuordnungen können je nach Kanzlei und Einzelfall abweichen. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.

Entwurf: noch nicht von einem Steuerberater geprüft.