Welche Konten, welcher Buchungssatz und was steuerlich gilt, für GmbH und UG. Kontenrahmen DATEV SKR03 und SKR04, Stand 01.01.2026.
Mahngebühren, die Sie selbst zahlen, buchen Sie auf sonstige betriebliche Aufwendungen (SKR03 4900, SKR04 6300). Mahngebühren, die Sie von Kunden erhalten, sind sonstige betriebliche Erträge (SKR03 2700, SKR04 4830). Umsatzsteuer fällt in beiden Fällen nicht an.
Umsatzsteuer: Keine Vorsteuer, Mahngebühren sind Schadensersatz.
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer: Keine Vorsteuer.
Mahngebühren sind echter Schadensersatz und deshalb nicht umsatzsteuerbar. Mahngebühren von Behörden zu einer nicht abziehbaren Steuer teilen deren Schicksal.
Rechtsgrundlagen: § 1 UStG, § 288 BGB
Beleg fehlt? Eigenbeleg erstellen
Diese Buchung macht der Agent für Ihre GmbH. Sie geben nur frei.
Der Agent erkennt Mahnungen im Posteingang, bevor Gebühren entstehen, und zahlt fällige Rechnungen nach Ihrer Freigabe.
Nein, sie sind Schadensersatz und nicht steuerbar.
Ja, wenn sie betrieblich sind. Mahngebühren zu Gewerbe- oder Körperschaftsteuer nicht.
Allgemeine Information zur Buchung nach DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 (Stand 01.01.2026), keine Steuerberatung. Kontenzuordnungen können je nach Kanzlei und Einzelfall abweichen. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie Ihren Steuerberater.
Entwurf: noch nicht von einem Steuerberater geprüft.