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Ratgeber · Rechnungsverarbeitung · 5 Min. Lesezeit

EÜR: Zufluss, Abfluss und die 10-Tage-Regel am Jahreswechsel

Bei der EÜR zählt grundsätzlich die Zahlung statt des Rechnungsdatums. Die 10-Tage-Regel verlangt regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, Fälligkeit und Zuordnung.

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Bei einer Einnahmenüberschussrechnung zählt grundsätzlich die Zahlung und nicht allein das Rechnungsdatum. Einnahmen gehören nach § 11 EStG grundsätzlich zum Jahr des Zuflusses, Ausgaben zum Jahr des Abflusses. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel enthält die Vorschrift eine besondere Zuordnungsregel.

Die folgenden Beispiele betreffen die einkommensteuerliche EÜR. Umsatzsteuerliche Entstehungszeitpunkte, Abschreibung und andere gesetzliche Sonderregeln dürfen daraus nicht ungeprüft abgeleitet werden.

Rechnungsdatum und Zahlung im Video

Transkript: EÜR: Rechnungsdatum oder Zahlungsdatum?

Du schreibst im Dezember eine Rechnung. Dein Kunde bezahlt erst im Januar. In welches Jahr gehört die Einnahme bei der Einnahmenüberschussrechnung? Grundsätzlich zählt der Zufluss. Das Geld gehört damit ins Jahr des Zahlungseingangs, nicht automatisch ins Rechnungsjahr. Für Ausgaben gilt grundsätzlich der Abfluss. Für Abschreibungen gelten eigene Regeln. Rund um den Jahreswechsel gibt es aber eine wichtige Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen. Gehören sie wirtschaftlich ins andere Jahr und sind in den zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel fällig und bezahlt, kann dieses andere Jahr zählen. Eine einmalige Kundenrechnung fällt nicht einfach deshalb darunter, weil sie im Januar bezahlt wird. Dein nächster Schritt: Zahlungstage prüfen und wiederkehrende Posten gesondert kontrollieren. Rechnungsdatum ist nicht automatisch Steuerjahr.

Eine Dezemberrechnung kann eine Januareinnahme sein

Gewöhnliches Beispiel ohne Ausnahme: Sie stellen im Dezember eine Rechnung für eine einmalige Leistung. Der Kunde bezahlt im Januar. Bei der EÜR gehört die Einnahme grundsätzlich ins Jahr des Januar-Zuflusses. Das Rechnungsdatum allein zieht den Zahlungseingang nicht in den Dezember zurück.

Entsprechend ist bei gewöhnlichen laufenden Ausgaben grundsätzlich der tatsächliche Abfluss maßgeblich. Eine unbezahlte Rechnung am 31. Dezember ist nicht allein durch ihren Eingang eine Zahlung. Halten Sie Rechnungs- und Zahlungsdatum daher getrennt fest.

Welche Gewinnermittlung Sie verwenden dürfen, erklärt EÜR oder Bilanz. Ein Bilanzfall darf nicht pauschal nach diesen Zahlungsbeispielen behandelt werden.

Was verlangt die 10-Tage-Regel?

§ 11 EStG spricht bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben von einer „kurzen Zeit“ vor oder nach dem Jahreswechsel. Die amtlichen Hinweise erläutern diesen Zeitraum mit bis zu zehn Tagen. Die Voraussetzungen müssen gemeinsam geprüft werden:

  1. Regelmäßig wiederkehrend: Es muss sich um eine passende wiederkehrende Einnahme oder Ausgabe handeln.
  2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Die Zahlung gehört wirtschaftlich zum anderen Kalenderjahr.
  3. Zahlung im kurzen Zeitraum: Der Zufluss oder Abfluss liegt innerhalb der maßgeblichen zehn Tage vor oder nach dem Jahreswechsel.
  4. Fälligkeit im kurzen Zeitraum: Auch die Fälligkeit muss in diesem Zeitraum liegen.

Die amtlichen Hinweise behandeln insbesondere die Fälligkeit neben der Zahlung. Es genügt nicht, dass irgendeine Rechnung zufällig am 8. Januar bezahlt wurde. Amtliche Hinweise zu § 11 EStG.

Zwei Januarzahlungen, zwei verschiedene Prüfungen

VorgangPrüfung
Regelmäßig wiederkehrende Dezemberausgabe, fällig am 5. Januar und bezahlt am 5. JanuarDie wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Vorjahr und die weiteren Voraussetzungen der 10-Tage-Regel prüfen
Einmaliger Materialkauf aus Dezember, bezahlt am 5. JanuarDer Januar-Abfluss wird nicht allein wegen des frühen Datums zum Dezemberaufwand

Prüfen Sie die konkrete Fälligkeit einschließlich einschlägiger Sonderregeln. Verschobene Fristen oder besondere Zahlungsmechanismen können die Beurteilung verändern. Der Zeitraum wird nicht pauschal verlängert, nur weil ein Wochenende oder Feiertag darin liegt.

Zahlung bedeutet nicht immer sofortigen Aufwand

Die EÜR hat Ausnahmen und eigene Regeln für Vermögensgegenstände. § 4 Absatz 3 EStG verlangt insbesondere die Beachtung der Abschreibung und der GWG-Regeln. Ein bezahltes langlebiges Wirtschaftsgut wird daher nicht automatisch wie eine gewöhnliche laufende Rechnung behandelt.

Für einen Computer kann die einjährige Nutzungsdauer relevant sein; bei einem geeigneten kleineren Gegenstand die GWG-Regel. Die Ist-/Sollversteuerung betrifft dagegen die Umsatzsteuer und ist von der EÜR-Jahreszuordnung zu unterscheiden.

Diese Unterlagen helfen beim Jahreswechsel

Ordnen Sie Rechnung, Leistungsbezug, Fälligkeit und tatsächliche Zahlung zusammen. Kennzeichnen Sie wiederkehrende Vorgänge und deren wirtschaftlichen Zeitraum. Markieren Sie ungeklärte Sonderfälle vor Abschluss der Jahresauswertung, statt sämtliche frühen Januarzahlungen rückwirkend auf Dezember zu buchen.

Häufig gestellte Fragen

Zählt bei der EÜR das Rechnungsdatum oder das Zahlungsdatum?

Grundsätzlich sind der tatsächliche Zufluss beziehungsweise Abfluss maßgeblich. Das Rechnungsdatum allein bestimmt nicht das Jahr. Gesetzliche Ausnahmen und Regeln etwa zur Abschreibung bleiben bestehen.

Gilt die 10-Tage-Regel für jede Rechnung im Januar?

Nein. Sie betrifft passende regelmäßig wiederkehrende Zahlungen mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum anderen Jahr. Zahlung und Fälligkeit müssen im maßgeblichen kurzen Zeitraum liegen.

Muss die Zahlung innerhalb der zehn Tage auch fällig sein?

Für die hier beschriebene Zuordnung sind sowohl die Zahlung als auch die Fälligkeit im maßgeblichen kurzen Zeitraum zu prüfen. Ein früher Zahlungstermin allein genügt nicht.

Ist EÜR-Zufluss dasselbe wie Istversteuerung?

Nein. Die EÜR betrifft die einkommensteuerliche Gewinnermittlung. Istversteuerung betrifft den umsatzsteuerlichen Entstehungszeitpunkt und hat eigene Voraussetzungen.

Quellen und Stand

Geprüft am 1. Oktober 2026: § 11 EStG, amtliche Hinweise zu § 11 EStG und § 4 Absatz 3 EStG im amtlichen Handbuch.

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