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Ratgeber · Rechnungsverarbeitung · 4 Min. Lesezeit

Anzahlungsrechnung: Wann entsteht die Umsatzsteuer?

Bei steuerpflichtigen Anzahlungen zählt grundsätzlich der Zahlungseingang, auch bei Sollversteuerung. Beispiel, Vorsteuer und Abzug in der Schlussrechnung.

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Erhalten Sie eine steuerpflichtige Anzahlung für eine konkrete künftige Leistung, entsteht die Umsatzsteuer insoweit grundsätzlich im Zeitraum des Zahlungseingangs. Das gilt auch bei Sollversteuerung. Die Leistung muss dafür nicht bereits fertiggestellt sein. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG.

Dieser Leitfaden behandelt eine gewöhnliche steuerpflichtige Vorauszahlung. Eine Kaution, steuerfreie Leistung oder ein fehlerhafter Steuerausweis darf nicht ohne Prüfung wie dieses Beispiel behandelt werden.

Die Anzahlung im Video

Transkript: Anzahlung erhalten: Wann entsteht Umsatzsteuer?

Du erhältst eine Anzahlung für einen konkret vereinbarten steuerpflichtigen Auftrag. Die Leistung kommt erst später. Wann entsteht die Umsatzsteuer? Für den erhaltenen Betrag entsteht sie schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums des Zahlungseingangs. Das gilt grundsätzlich auch bei Sollversteuerung. Die bloße Anzahlungsrechnung löst diese Regel dagegen noch nicht aus. Entscheidend ist, dass das Geld tatsächlich eingegangen ist. In der späteren Endrechnung müssen bereits abgerechnete Anzahlungen und ihre Steuer korrekt abgezogen werden. Sonst droht ein doppelter Steuerausweis. Als Käufer kannst du die Vorsteuer aus einer Anzahlung grundsätzlich erst mit ordnungsgemäßer Rechnung und Zahlung abziehen. Dein nächster Schritt: Zahlung und Rechnung sauber verbinden. Erst erhaltenes Geld, dann Anzahlungssteuer.

Rechnung ausgestellt ist nicht Zahlung erhalten

Eine gewöhnliche Anzahlungsrechnung dokumentiert die Abrechnung der vorauszuzahlenden Leistung. Für die hier beschriebene Steuerentstehung zählt jedoch die tatsächliche Vereinnahmung des Entgelts. Bewahren Sie daher Rechnung und Zahlungseingang zusammen auf und ordnen Sie sie der konkreten Leistung zu.

Beispiel: Für eine konkret vereinbarte, mit 19 Prozent steuerpflichtige Beratungsleistung berechnen Sie eine Anzahlung von 1.000 Euro netto zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer. Die 1.190 Euro gehen im Oktober vor Leistungsausführung ein. Für diese Anzahlung entsteht die Steuer von 190 Euro grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum der Oktober-Vereinnahmung. Ein bloßes Zahlungsziel im September ersetzt den tatsächlichen Zufluss nicht.

Das Beispiel unterstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis kann nach § 14c UStG eine eigene Steuerschuld auslösen; die Aussage „ohne Zahlung entsteht nie Steuer“ wäre daher zu pauschal.

So trennen Sie die drei Zeitpunkte

ZeitpunktWas Sie festhalten
AusstellungAnzahlungsrechnung, abgerechnete künftige Leistung und Pflichtangaben
VereinnahmungDatum und tatsächlich erhaltener Betrag
EndabrechnungGesamte Leistung sowie bereits vereinnahmte und abgerechnete Anzahlungen

Für die gewöhnliche Ist-/Sollversteuerung sind Leistung und Zahlung unterschiedlich wichtig. Die Vorauszahlungsregel ist gerade die relevante Ausnahme, die auch der Sollversteuerer beachten muss.

Anzahlungen in der Schlussrechnung berücksichtigen

Nach § 14 Absatz 5 UStG sind in einer Endrechnung die vor Leistungsausführung vereinnahmten Teilentgelte und darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn darüber Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt wurden.

Fortsetzung des Beispiels: Die gesamte steuerpflichtige Leistung kostet 2.000 Euro netto zuzüglich 380 Euro Umsatzsteuer. Die bereits abgerechnete und erhaltene Anzahlung beträgt 1.000 Euro netto zuzüglich 190 Euro Steuer. Die Schlussrechnung berücksichtigt beides; als Rest ergeben sich 1.000 Euro netto zuzüglich 190 Euro Steuer. Die Steuer auf die Anzahlung darf nicht nochmals unberücksichtigt als zusätzliche Steuer auf die gesamte Zahlung behandelt werden.

Wenn eine E-Rechnungspflicht besteht, sind auch die geltenden Format- und Übergangsregeln zu beachten. Das BMF-FAQ, Frage 7b erläutert Anzahlungs- und Endrechnungen.

Wann kann der Käufer Vorsteuer abziehen?

Für eine Zahlung vor Leistungsausführung verlangt § 15 Absatz 1 Nummer 1 UStG für den gewöhnlichen Vorsteuerabzug, dass die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet ist. Die weiteren Voraussetzungen der Abzugsberechtigung bleiben bestehen. Eine noch unbezahlte Vorauszahlungsrechnung allein reicht in diesem Fall nicht.

Verwechseln Sie die Anzahlungsrechnung auch nicht mit einem unverbindlichen Preisvorschlag. Den Dokumentenunterschied erklärt Angebot oder Rechnung. Für Inhalte hilft die Rechnungspflichtangaben-Checkliste.

Häufig gestellte Fragen

Müssen Sollversteuerer eine erhaltene Anzahlung versteuern?

Bei einer steuerpflichtigen Vorauszahlung für eine konkrete Leistung entsteht die Steuer insoweit grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung. Die gewöhnliche Anzahlung wird nicht erst bei Fertigstellung steuerlich relevant.

Reicht die Ausstellung der Anzahlungsrechnung für die Vorauszahlungsbesteuerung?

Für die hier beschriebene gewöhnliche Vorauszahlungsregel zählt die Vereinnahmung. Ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis kann allerdings eine eigene steuerliche Prüfung verlangen.

Kann ich aus einer unbezahlten Anzahlungsrechnung Vorsteuer abziehen?

Bei der gewöhnlichen Vorauszahlung setzt § 15 Absatz 1 Nummer 1 UStG voraus, dass die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Die übrige Abzugsberechtigung ist zusätzlich zu prüfen.

Was passiert mit der Anzahlung in der Schlussrechnung?

Bereits vereinnahmte und mit gesondertem Steuerausweis abgerechnete Teilentgelte sowie die zugehörige Steuer sind in der Endrechnung nach § 14 Absatz 5 zu berücksichtigen. Der Verlauf muss nachvollziehbar bleiben.

Quellen und Stand

Geprüft am 1. Oktober 2026: § 13 UStG, § 14 UStG, § 15 UStG, § 14c UStG und BMF-FAQ zur E-Rechnung.

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